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Vorsicht beim Bilderklau in sozialen Netzwerken

Einen Beitrag in sozialen Netzwerken wie Facebook zu teilen ist kinderleicht, ein Klick und schon können alle Freunde und Profilabonnenten den Beitrag sehen. Teilt man jedoch ein Bild ohne die Zustimmung des Urhebers, z.B. des Fotografen, kann es Bilderklau sein, der zur Zahlung eines Schadensersatzes gegenüber dem Urheber verpflichtet.

Das Landgericht München (Urteil vom 27.9.2017, Az.: 142 C 2945/17) hat sich im September mit solch einer Urheberrechtsverletzung im sozialen Netzwerk Facebook auseinandergesetzt und ein sowohl für Facebooknutzer als auch für Urheber sehr interessantes Urteil gesprochen. Ein Politiker hatte zwei Bilder, die ein Parteikollege auf seinem Facebookprofil hochgeladen hatte, geteilt, ohne sich darüber zu informieren, ob sein Kollege vom Urheber der Bilder berechtigt worden war, diese Bilder bei Facebook zu veröffentlichen.

Das Landgericht sprach sein Urteil zugunsten des Fotografen und entschied, dass das Teilen auf Facebook eine eigenständige Handlung im Sinne des Urhebergesetzes ist. Durch das Teilen der Bilder im eigenen Facebookprofil macht der Nutzer die Bilder für Besucher seines Profils ohne weitere Zwischenschritte wahrnehmbar und verletzt damit die Urheberrechte des Fotografen. Es hat dem Beklagten auch nicht weitergeholfen, die Schuld auf seinen Kollegen zu schieben.

Der Beklagte hatte behauptet, er habe sich darauf verlassen, dass er die Bilder seines Kollegen verwenden dürfe. Darauf zu vertrauen, dass schon alles seine Richtigkeit hat, schützt auch bei Urheberrechtsverletzungen vor Strafe nicht. Der Europäische Gerichtshof und auch die deutschen Gerichte sind der Überzeugung, dass derjenige, der Bilder veröffentlicht, auch verpflichtet ist, zu prüfen, ob die dazu erforderlichen Rechte vorliegen. Tut er dies nicht, handelt er mindestens fahrlässig und dieses reicht als Begründung für einen Schadensersatzanspruches aus.

Dieses Urteil ist ein Gewinn für jeden Urheber, denn bislang sind die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Verwendung von fremden Bildern in sozialen Netzwerken sehr undurchsichtig. So ist nun zumindest ein Teilaspekt dieses Bereiches geklärt und die Nutzer von sozialen Netzwerken können entsprechend sensibilisiert werden.

Für Kunden von Copytrack, die mit dem Prozess der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen Rechteverletzer etwas vertrauter sind, hat dieses Urteil noch zwei weitere interessante Aspekte:

Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes wählte der Kläger die auch bei Copytrack grundsätzlich angewandte Lizenzanalogie. Hierbei wird der Schadensersatz in der Höhe geltend gemacht, die den Kosten einer Lizenz entsprechen, wenn der Rechteverletzer diese vor der Veröffentlichung des Bildes gekauft hätte. Damit wird der Zweck verfolgt, dass es sich für den Rechteverletzer nicht am Ende gelohnt haben soll, dass er keine Lizenz erworben hat. Der Urheber soll aber auch nicht besser stehen, weil ihm das Bild geklaut wurde.

Ebenfalls gemäß der Geschäftspraxis von Copytrack berechnete der Kläger die Höhe der Lizenzgebühr mit Hilfe der MFM-Tabelle. Die MFM-Tabelle ist eine jährlich veröffentlichte Auflistung von marktüblichen Bildhonoraren die neben der Nutzungsdauer auch den Medienbereich der Veröffentlichung und anderen Umstände berücksichtigt. Allein die Berechnung mit Hilfe der MFM-Tabelle reicht jedoch auch nach unserer Erfahrung nicht aus. Der Urheber muss beweisen, dass der errechnete Betrag auch tatsächlich seiner „Lizenzierungspraxis“ entspricht. Das Landgericht München ließ in diesem Fall vier Rechnungen ausreichen und akzeptierte die mit der MFM-Tabelle berechneten Lizenzgebühr.

Ein für Copytrack Nutzer ebenfalls interessanter Aspekt, ist die Anerkennung des Aufschlags aufgrund mangelnder Urhebernennung durch das Münchner Landgericht. Bei Einreichen eines Falles in der Copytrack APP haben Fotografen im Rahmen der Berechnung der Lizenzgebühr die Option anzugeben, ob sie als Urheber in der betreffenden Veröffentlichung benannt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so berechnen wir einen Aufschlag von 100% auf die bereits berechnete Lizenzgebühr. Dies klingt zunächst viel, jedoch muss man bedenken, dass dem Fotografen, weil er nicht genannt wird Werbung entgeht und außerdem in sein Urheberrecht, nämlich sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, vorgenommen wird. Dass es diesen Aufschlag gibt, wissen die meisten Rechteverletzer nicht und sind dementsprechend überrascht, dass es vor Gericht zu verhältnismäßig hohen Schadensersatzbeträgen kommen kann. Und auch aus diesem Grund ist ihnen nur zu raten: Vorsicht beim Bilderklau in sozialen Netzwerken.

Photo by William Iven

© COPYTRACK | Charlotte Fritze

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COPYTRACK wurde 2015 von Marcus Schmitt gegründet. Unser Service richtet sich an Fotografen, Verlage, Bildagenturen und E-Commerce-Anbieter und ermöglicht das kostenfreie Aufspüren von geklauten Bildern im Internet sowie die internationale rechtliche Durchsetzung.

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