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Das Recht am eigenen Bild – von Hund bis Haus

Wer kennt es nicht: Unzählige einzigartige Motive von außergewöhnlichen Persönlichkeiten verschwinden in staubigen Schubladen, da eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht rechtens ist. Aber was ist, wenn wir fremde Hunde oder Häuser ablichten? Gibt es so etwas, wie „das Recht am eigenen Bild der Sache“? Nein, ein „Recht am eigenen Bild der Sache“ gibt es nicht. Bilder von Hunden, Autos und Häusern können grundsätzlich überall verbreitet werden. Grundsätzlich? Richtig, denn ein paar Sachen muss man doch beachten:

Abgebildete Sachen können durch Schutzrechte, wie Designs, Marken- oder Urheberrechte, geschützt sein. Fotografiert man ein urheberrechtlich geschütztes Werk, gilt dieses als eine Vervielfältigung, die die Zustimmung des Urhebers erfordert. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, wie etwa die Panoramafreiheit.

Panoramafreiheit

Mit der Panoramafreiheit wird „das Recht am eigenen Bild der Sache“ etwas genauer erläutert. Sie erlaubt das Fotografieren urheberrechtlich geschützter Werke – zumindest solange das Werk dauerhaft öffentlich ausgestellt ist und der Fotograf die Straßenperspektive nicht verlässt (etwa durch den Einsatz einer Leiter oder Drohne). Bei nicht urheberrechtlich geschützten Werken gelten diese Einschränkungen nicht. Ablichtungen vom Brandenburger Tor beispielsweise können zu kommerziellen Zwecken aus der Vogelperspektive oder per Luftaufnahme bedenkenlos produziert werden, da der Erschaffer Carl Gotthard Langhans seit über 70 Jahren tot ist und das Tor somit gemeinfrei ist. Auch Tante Käthes Mops, Onkel Gerhards Porsche oder Nachbars verlassenes Laubgrundstück unterliegen keinem Schutzrecht und können ohne Bedenken fotografiert werden. Ob mit Teleobjektiv, Leiter oder Drohne – alles ist erlaubt, solange man sich auf öffentlichen Straßenland befindet und die Privatsphäre anderer wahrt!

Persönlichkeitsrechte

Ehe Sie nun mit der Leiter auf Fotosafari gehen, beachten Sie bitte: Aufnahmen von Sachen, insbesondere von Grundstücken oder Häusern, können das Persönlichkeitsrecht ihrer Eigentümer oder Bewohner beeinträchtigen. Ist dieses der Fall, so greift das Recht am eigenen Bild – also das Persönlichkeitsrecht. Sobald die Veröffentlichung des Fotos mit der Offenlegung der Identität, der Adresse (z.B. Häuser von Prominenten) oder der persönlichen Befindlichkeiten der Bewohner einhergeht, greift man in Persönlichkeitsrechte ein. Auch das Innere einer Wohnung oder sonst nicht einsehbare Gärten gehören zur geschützten Privatsphäre. Bilder vom Schlafzimmer der jungen Nachbarin sind also tabu, selbst wenn diese nicht da ist. Ähnliches gilt auch für Autos. Hier kommt es darauf an, ob man ohne weiteres auf den Halter schließen kann. Das Kennzeichen reicht dafür schon aus. Wer auf Nummer sichergehen will, fotografiert das Auto ohne erkennbares Kennzeichen.

Fotografierverbote

Sollten Sie für die Anfertigung ihrer Fotografie jedoch ein privates Grundstück betreten müssen, so greift hier das Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers. Dieser hat das Recht ein “Fotografierverbot“ auszusprechen. Ein solches “Fotografierverbot“ findet man häufig auch in Hausordnungen von Sportvereinen und Museen, aber auch in Parkordnungen.

Neben den privaten oder einrichtungsbezogenen Verboten gibt es auch gesetzliche „Fotografierverbote“. Beispielsweise während Gerichtsverhandlungen oder bei der Abbildung von militärischen Anlagen, wenn diese eine Gefährdung der inneren Sicherheit oder die „Schlagkraft der Truppe“ darstellt.

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© COPYTRACK | Marie Slowioczek-Mannsfeld

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