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Europäisches Parlament gibt grünes Licht für EU-Urheberrechtsreform

Update:

Das Europaparlament stimmt der EU-Urheberrechtsreform zu. Bei 36 Enthaltungen stimmten 348 Abgeordnete für und 274 Abgeordnete gegen die Urheberrechtsreform. Am vorigen Wochenende gingen noch mehr als hunderttausend Menschen in europäischen Städten auf die Straße, um die Reform doch noch zu verhindern. Im Fokus der Kritik steht vor allem der umstrittene Artikel 13, der im finalen Gesetzestext Artikel 17 heißt. Durch diesen Artikel sollen große Online-Plattformen wie etwa Youtube stärker in die Pflicht genommen werden.

Die Abstimmung über mögliche Änderungsanträge, durch die der Artikel 13 noch hätte geändert oder gestrichen werden können, wurde zuvor mit einer denkbar knappen Mehrheit von 5 Stimmen abgelehnt. Als Nächstes muss noch der EU-Ministerrat zustimmen, dies soll voraussichtlich am 9. April geschehen. Da die Mitgliedstaaten bereits zuvor zugestimmt hatten, gilt die finale Zustimmung als äußerst wahrscheinlich. Bei einer Zustimmung wäre die Reform endgültig beschlossen. Die EU-Mitgliedstaaten hätten dann 2 Jahre Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Kritiker hoffen darauf, dass die Bundesregierung ihre Zustimmung im Rat in letzter Sekunde noch zurückzieht

Zwei Menschen diskutieren

Warum brauchen wir eine neue Urheberrechtsrichtlinie?

Die neue „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ soll das bestehende europäische Urheberrecht modernisieren und unter anderem sicherstellen, dass Urheber mehr als bisher vom Internet profitieren. Vor allem durch die Geschäftsmodelle der großen nutzerbasierten Online-Plattformen werden Urheber bislang finanziell nicht hinreichend berücksichtigt.

Dieser Ungerechtigkeit soll die neue Urheberrechtsrichtlinie entgegenwirken. Bedenkt man, dass die aktuelle Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG aus dem Jahre 2001 stammt, also aus einer Zeit lange vor Facebook, Youtube & Co., ist eine Anpassung des Urheberrechts an die digitale Welt prinzipiell sehr zu begrüßen. Doch der Weg der Urheberrechtsreform ist lang und steinig und der kürzlich gefundene Kompromiss bleibt umstritten.

Was bisher geschah

Bereits am 14. September 2016 hat die EU-Kommission einen 24 Artikel umfassenden Vorschlag zur Reform des Urheberrechts veröffentlicht. Nach ausgiebiger Diskussion hat sich schließlich am 25. Mai 2018 der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) auf einen einheitlichen Standpunkt zum Entwurf der Urheberrechtsreform geeinigt. Nachdem am 20. Juni 2018 die Abstimmung des Rechtsausschusses des EU-Parlaments mit knapper Mehrheit eine Aussprache für den umstrittenen Entwurf zur Reform des Urheberrechts ergab, folgte am 5. Juli 2018 die große Überraschung:

Das Plenum des Europäischen Parlaments stimmte mit 318 zu 278 Stimmen bei 31 Enthaltungen gegen die neue Urheberrechtsrichtlinie und stoppte somit die Reformpläne vorerst. Vor allem die Artikel 11 und 13 der Richtlinie standen im Fokus der Kritik. Bei einem positiven Ergebnis wäre der Reformentwurf zur Grundlage der sogenannten Trilog-Verhandlungen geworden – den Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und EU-Parlament.

Doch durch die Ablehnung des Entwurfs musste der Vorschlag am 12. September 2018 erneut vorgelegt werden. Bei dieser zweiten Abstimmung winkte die Mehrheit der Abgeordneten den Vorschlag durch. Damit war der Weg für den Trilog geebnet, in dem EU-Parlament, Kommission und Rat einen Kompromiss zwischen ihren Positionen verhandeln.

Von Oktober 2018 bis Februar 2019 wurde dann hinter verschlossenen Türen im Trilog weiter verhandelt. Am 18. Januar 2019 gerieten die Verhandlungen ins Stocken, weil elf Länder im Rat den erarbeiteten Kompromissvorschlag blockieren – darunter auch Deutschland. Die größten Streitpunkte sind Artikel 11 und 13, die ein neues Leistungsschutzrecht festsetzen und Betreiber von größeren Internetplattformen dazu verpflichtet, Inhalte vor der Veröffentlichung nach Urheberrechtsverletzungen zu filtern.

Vor allem Deutschland und Frankreich waren sich über die Frage uneinig, ab welcher Unternehmensgröße die Haftungsregelungen des geplanten Artikel 13 greifen sollen. Während Deutschland Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro vom Anwendungsbereich des Artikel 13 ausnehmen wollte, lehnte Frankreich jegliche Ausnahmen ab.

Am 13. Februar 2019 haben sich die Trilog-Verhandler schließlich auf einen gemeinsamen Text zur Urheberrechtsreform geeinigt und am 26. Februar 2019 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments dem Verhandlungsergebnis zugestimmt. Der finale Text enthält, aller öffentlichen Kritik zum Trotz, den umstrittenen Artikel 13 und ein neuerliches Leistungsschutzrecht. Allerdings stimmten immerhin acht Regierungen der 28 Mitgliedsstaaten gegen den Entwurf bzw. enthielten sich – darunter Italien, Polen, Schweden und die Slowakei.

Am 20. Februar 2019 wurde der Kompromiss aus den Trilog-Verhandlungen im Rat der EU abgesegnet. Auch Deutschland hat dem finalen Text zugestimmt, obwohl er im Widerspruch zum Koalitionsvertrag von SPD und Union steht, in dem Upload-Filter als unverhältnismäßig bezeichnet werden.

Wie sieht der Kompromissvorschlag aus?

Der aktuelle Entwurf sieht eine Änderung des Artikel 13 vor. Dort ist jetzt ein Absatz enthalten, durch den bestimmte Unternehmen bzw. Plattformen von der Pflicht zur Vorab-Filterung von hochgeladenen Inhalten befreit werden sollen. Nämlich dann, wenn die Plattform:

Für diese Plattformen würde es entsprechend des heutigen Providerprivilegs genügen, wenn sie urheberrechts-verletzende Inhalte entfernen oder sperren, sobald sie auf eine Verletzung aufmerksam gemacht werden. Allerdings müssten auch diese Plattformen beweisen, dass sie größtmögliche Bemühungen unternommen haben, um Lizenzen von Rechteinhabern einzuholen.

Mann hebt Hand für Frage zur Urheberrechtsreform

Und wie geht es jetzt weiter?

Eine finale Abstimmung über die EU-Urheberrechtsreform im gesamten EU-Parlament ist für Ende März oder Anfang bis Mitte April geplant.

Der Wille in der Bevölkerung, auf das Ergebnis der Abstimmung einzuwirken und die Reform in ihrer jetzigen Ausprägung samt Artikel 13 doch noch zu verhindern, ist allerdings enorm. In den vergangenen Wochen hatte es in vielen deutschen Städten, darunter Berlin, Köln, Stuttgart und München, große Demonstrationen mit teilweise mehreren tausend Teilnehmern gegeben. Der ganz große Schlag gegen die Reform folgt jedoch erst noch: Am 23. März – also unmittelbar vor der finalen Abstimmung –  haben Kritiker der Reform zu einem Aktionstag aufgerufen. Sie wollen in einer Vielzahl an europäischen Städten gegen die Reform demonstrieren und auf die Straße gehen.

Bilder in die Cloud laden - Artikel 13

Worum geht es bei Artikel 13?

In der bisherigen Version von Artikel 13 werden Online-Plattformen wie Youtube und Facebook, die nutzergenerierte Inhalte öffentlich zugänglich machen, in erster Linie dazu angehalten, faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abzuschließen. Ist keine Lizenz vorhanden, soll durch Maßnahmen sichergestellt werden, dass der jeweilige Inhalt nicht zur Verfügung gestellt wird. Im ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission wurden als Beispiel für solche Maßnahmen noch „wirksame Inhaltserkennungstechniken“ genannt, der sprachlich etwas entschärfte Reformvorschlag des Rates sieht lediglich effektive und verhältnismäßige Maßnahmen vor.

Als Beschreibung dieser Maßnahmen war in letzter Zeit auch oft von „Upload-Filtern“ zu hören und zu lesen. Gemeint sind damit softwarebasierte Algorithmen, die hochgeladene Inhalte (z. B. Bilder, Videos und Musik) überprüfen und dann entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. In dem Fall wird der fragliche Inhalt gesperrt.

Nach dem Reformvorschlag des Rates sind allerdings neben dem Upload-Filter auch alternative technische Lösungen denkbar, solange sie effektiv und verhältnismäßig sind. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit sind auch Faktoren wie die Größe des Online-Unternehmens, die Art und Menge der hochgeladenen Inhalte und die Kosten der Maßnahme zu berücksichtigen. Content-Sharing-Plattformen sollen dann von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen, dass sie „bestmögliche Anstrengungen“ unternommen haben, um die Zugänglichkeit von urheberrechtsverletzendem Material zu verhindern.

Auch Maßnahmen nicht-technischer Art, wie beispielsweise die Überprüfung der Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen durch Menschenhand, sind theoretisch möglich. In Anbetracht der riesigen Mengen an neuen Inhalten dürften solche Maßnahmen allerdings zumindest bei größeren Anbietern kaum umsetzbar sein.

Der Knackpunkt von Artikel 13 ist, dass die zu treffenden Maßnahmen auf den Zeitpunkt vor der Veröffentlichung der Inhalte bzw. während des Hochladens der Inhalte abzielen. Nach dem bisherigen „Notice and take down“-Prinzip mussten die verantwortlichen Plattformbetreiber bei nutzergenerierten Inhalten nämlich erst tätig werden und den Inhalt sperren, nachdem sie Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung erlangt haben oder darauf aufmerksam gemacht wurden. Dieses sogenannte Providerprivileg entstammt der E-Commerce-Richtlinie und wurde in Deutschland durch § 10 Telemediengesetz umgesetzt.

Warum ist Artikel 13 so umstritten?

Gegner des Artikel 13 befürchten, dass weitaus mehr Inhalte gesperrt werden als notwendig wäre. Es sei nämlich schwer vorstellbar, dass es die Anbieter schaffen, für sämtliche Werke Lizenzen zu erhalten. Dementsprechend werde in den meisten Fällen der Vorabfilter greifen. An dieser Stelle ist von der Zensur des Internets und einer Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit die Rede.

Als Argument wird angeführt, dass Algorithmen kaum fehlerfrei erkennen können, ob ein Inhalt nicht doch zulässig ist, etwa weil der Nutzer eine gültige Lizenz besitzt, eine Urheberrechtsschranke (z. B. das Zitatrecht) greift oder weil es sich bei dem Inhalt um Parodie oder Satire handelt. Diese Fragen können nicht innerhalb von Sekunden geklärt werden, denn dafür ist meist eine umfassende rechtliche Abwägung erforderlich.

Um einer Haftung aus dem Weg zu gehen, würden die Anbieter im Zweifel lieber auf Nummer sicher gehen und somit Inhalte sperren, die rechtlich eigentlich unbedenklich sind. Besonders betroffen seien auch kleinere Unternehmen, für die sich die technische Umsetzung der Maßnahmen als schwierig oder finanziell belastend herausstellen werde.

Die Anzahl der Kritiker ist enorm, darunter etwa Interneterfinder Berners-Lee und Wikipedia-Mitbegründer Jimmy Wales, die sich zusammen mit zahlreichen weiteren Online-Pionieren in einem offenen Brief an die Abgeordneten des Europaparlaments wandten und vor den Folgen des Artikel 13 warnten. Zudem gibt es eine beachtliche Menge an Kampagnen, die sich gegen Artikel 13 richten.

Auch der EuGH hat sich bereits gegen eine Vorab-Filterung ausgesprochen. Im Jahr 2012 entschied er, dass ein soziales Netzwerk nicht zum Einsatz von Filterungssystemen gezwungen werden kann. Dies würde einem angemessenen Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit entgegenstehen (EuGH, Urt. v. 16.02.2012, Az.: C-360/10).

Befürworter des Artikel 13 sehen in ihm die Möglichkeit, die großen Content-Sharing-Plattformern mehr in die Pflicht zu nehmen, die sich jetzt nicht mehr auf die Verantwortung der Nutzer berufen können. Die massiven Gewinne, die große Online-Plattformen einfahren, indem sie urheberrechtlich geschützte Werke zu Verfügung stellen, stünden in keinem Verhältnis zu den Einnahmen der Urheber und Rechteinhaber. Diese unter dem Stichwort „value gap“ diskutierte Problematik könne durch Artikel 13 in Angriff genommen werden, sodass Urheber und Rechteinhaber in Zukunft mehr an den Gewinnen beteiligt werden.

Auch die bestehenden Ausnahmen wie etwa Parodie und Satire sehen Befürworter des Artikel 13 nicht als bedroht an. Der bisherige Vorschlag des Artikels sieht nämlich vor, dass Nutzern im Falle einer Sperrung von Inhalten effektive Beschwerdemechanismen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Justitia Skulptur - Urteil Europäischer Gerichtshof

Wie wirkt sich die Reform auf das Urheberrecht aus?

Zwischen Ende März und Anfang April stimmt das EU-Parlament final über das Gesetz ab. Der Text der Einigung zwischen Rat, Kommission und Parlament steht jetzt fest. Das EU-Parlament könnte die Reform nur noch als Ganzes ablehnen, was nicht sehr wahrscheinlich ist.

Eine neue Urheberrechtsrichtlinie ist im Hinblick auf ein modernes EU-Urheberrecht ein großer Schritt in die richtige Richtung. Denn dass Europa endlich ein Urheberrecht braucht, das den Anforderungen des digitalen Zeitalters gerecht wird und den Urhebern mehr Schutz gewährt, steht außer Frage. Auch der umstrittene Artikel 13 kann einen Beitrag zu einem fortschrittlichen Urheberrecht leisten, schließlich muss dessen Anwendung nicht zwangsläufig im Einsatz der vielfach kritisierten Upload-Filter münden. So gibt es bereits heute alternative technische Lösungen, die sowohl die Urheber schützen als auch die Content-Sharing-Plattformen entlasten, ohne zugleich eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit der EU-Bürger zur Folge zu haben.

Bereits seit 2016 widmet sich Copytrack der automatisierten Suche von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Unsere Software ermöglicht es, das Internet weltweit nach Bildern zu durchsuchen, die Ergebnisse mit bei uns hinterlegten Bildern abzugleichen und widerrechtliche Nutzungen aufzudecken. Es liegt dann nur noch am Rechteinhaber, die betreffenden Verwendungen als Urheberrechtsverletzungen zu identifizieren.

Das Auffinden der Bilder ist natürlich nur ein erster Schritt, um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Besser wäre es, illegale Nutzungen proaktiv zu verhindern, indem Werke nur noch von Berechtigten im Internet zugänglich gemacht werden können. Ein maßgebliches Problem bei der automatisierten Verarbeitung digitaler Anfragen ist aber die fehlende Transparenz bei der Frage, wer überhaupt berechtigt ist. Hierfür bräuchte es eine zentrale Abfragemöglichkeit für urheberrechtlich geschützte Werke und deren Rechteinhaber.

Zur Lösung dieses Problems wurde Anfang 2018 Concensum gegründet. Concensum ist ein globales Urheberrechtsregister, das es Urhebern und Rechteinhabern ermöglicht, ihre Rechte an einem bestimmten Bild zu registrieren. Concensum basiert auf der Blockchain-Technologie, die Datendiebstahl und Missbrauch verhindert und vollständig transparent ist. So kann die rechtliche Situation eines Bildes sowohl vom Rechteinhaber als auch von Dritten ohne weiteres und gegebenenfalls auch automatisch über eine digitale Schnittstelle ermittelt werden. Das schafft schnell und einfach Klarheit über den Rechteinhaber.

Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen wäre künftig folgendes Szenario möglich:

Urheberrechtlich geschützte Werke könnten zunächst bei Concensum registriert werden. Dadurch erhält der Rechteinhaber einen einzigartigen digitalen Fingerabdruck, der über seine Urheberschaft oder Nutzungsberechtigung Auskunft gibt.

Wird dann ein Bild bei einer Content-Sharing-Plattform hochgeladen, kann es problemlos mit der Matching Engine von Copytrack identifiziert werden und mit den bei Concensum registrierten Daten abgeglichen werden. Die Content-Sharing-Plattform erfährt umgehend, wer berechtigt ist, das Bild zu nutzen und kann das Ergebnis mit der Person abgleichen, die das Bild gerade hochlädt. Es findet eine selektive, individuelle Urheberschaftsprüfung statt.

Mit dem Zusammenspiel von Copytrack und Concensum würden sich viele der Bedenken bezüglich des Artikels 13 zerstreuen lassen. Sowohl die Bildersuche und der Bildervergleich als auch das Register existieren bereits heute und sind sofort einsatzbereit.

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COPYTRACK wurde 2015 von Marcus Schmitt gegründet. Unser Service richtet sich an Fotografen, Verlage, Bildagenturen und E-Commerce-Anbieter und ermöglicht das kostenfreie Aufspüren von geklauten Bildern im Internet sowie die internationale rechtliche Durchsetzung.

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