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Gesetzeslücke im Urheberrecht: Der legale Weg zum Bilderklau

Gastbeitrag zum Thema „Gesetzeslücke im Urheberrecht“ von Tatjana van der Krabben & Guido Koppes

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie es möglich ist, urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen zu verwenden, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen oder den Urheber zu nennen? Die Europäische Union ermöglicht Ihnen dieses ganz legal, vorausgesetzt, Sie tun dieses per Einbettung. Sowohl Urheber als auch Content Provider weigern sich, diese Gesetzeslücke im Urheberecht zu akzeptieren. Sie sind dabei jedoch keinesfalls Traditionalisten, die sich weigern, jeden Fortschritt anzuerkennen; im Gegenteil, es handelt sich in der Tat um ein großes Problem, bei dem die Gesetzgebung stark hinterherhinkt.

Einbettung

Einbettung, auch Inline Linking, Framing und, typischerweise bei unerlaubter Verwendung Hotlinking genannt, ermöglicht die Bereitstellung von Inhalten über den ursprünglichen Speicherort auf mehreren Webseiten. Durch einen Link zu der originalen Webseite eines Bildes, aber auch eines Textes oder Videos, kann dieses/dieser auf einer anderen Webseite gezeigt werden, ohne dabei das Urheberrecht zu verletzen.

Der eingebettete Content fungiert dabei als eingefügtes Fenster zu der Website, auf der er gehostet wird: Es hat den Anschein, als wäre der Content Teil der neuen Website, tatsächlich jedoch wird er über die ursprüngliche Website, auf der er gehostet wird, abgerufen und geladen. Im Jahr 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Genehmigung des Urhebers keine Verletzung des Urheberrechts darstellt. *

Mann sitzt vor Tablet - Icon mit Link-Symbol

Einbettung ist auch ohne Zustimmung des Urhebers in der EU legal

Bei urheberrechtlich geschützten Werken hat der Schöpfer in der Regel die Kontrolle darüber, was mit seiner Arbeit gemacht werden kann und was nicht. Er entscheidet, wo das Werk veröffentlicht wird und ob für die Nutzung seines Werkes Lizenzgebühren zu entrichten sind. Das Problem besteht darin, dass das Einbetten von Content in der EU legal ist, mit oder ohne Erlaubnis des Urhebers. Dadurch ist es möglich, auf legale Weise urheberrechtlich geschützte Bilder zu verwenden, ohne die Kosten für die jeweilige Lizenz tragen zu müssen. Es stehen demnach den Content Providern, die Ihre Werke online zeigen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um gegen Hotlinking vorzugehen.

Die technischen Details haben bei der Einbettung von Content großen Einfluss auf die rechtliche Betrachtungsweise. Der eingebettete Content verhält sich dabei wie ein Link zur ursprünglichen Webseite. Er muss dabei weder kopiert noch heruntergeladen werden, weshalb man auch nicht von einer illegalen Kopie des Contents sprechen kann. Außerdem wird er nicht direkt auf der neuen Webseite veröffentlicht: Im Grunde betrachtet man dabei den originalen Content über einen Link. Streng genommen erhöht das Einbetten nur die Sichtbarkeit des Originals. Der Europäische Gerichtshof kam daraufhin zu dem Schluss, dass Einbettung im Einklang mit dem Urheberrecht steht und somit erlaubt ist. Selbst ohne Genehmigung des Urhebers.

Warum Einbettung ohne Genehmigung nicht legal sein sollte

Eingebettete Bilder werden auf gleiche Art und Weise verwendet wie gekaufte Bilder. Der eingebettete Content wird dabei, wie oben erklärt, zwar nicht direkt auf der neuen Webseite veröffentlicht, ist dort aber sehr wohl sichtbar. Und das aus gutem Grund. Denn das jeweilige Bild wird natürlich nicht zufällig ausgewählt und angezeigt; vielmehr ist es funktional und passend zu dem Inhalt, in den es eingebettet ist und schafft dadurch einen Mehrwert für die neue Webseite. Das Bild wird dabei ohne Urhebernennung oder der Entrichtung von Lizenzgebühren zur Gewinnsteigerung verwendet. Aus diesem Grund sind viele Fotografen und Bildagenturen der Ansicht, dass Hotlinking die gleichen Auswirkungen nach sich zieht wie das illegale Kopieren und Veröffentlichung ihrer Bildern.

Durch die Legalisierung der Einbettung von geschütztem Content wurde eine Situation geschaffen, die dem Urheberrecht deutlich widerspricht: Der Schutz zum Urheberrecht wird stark eingeschränkt. Einbettung ist somit eine legale Möglichkeit, geschütztes Bildmaterial zu verwenden und weißt gleichzeitig eindeutig illegale Merkmale auf: Es ist der legale Weg, Bilder zu klauen.

Einbettung und Bandbreiten-Diebstahl

Einbettung wirkt sich jedoch nicht nur auf das Urheberrecht aus. Wie bereits erwähnt, wird der eingebettete Content nicht vervielfältigt, sondern über die Website abgerufen und geladen, auf der er gehostet wird. Beim Abrufen und Laden von Webinhalten wird Bandbreite verbraucht – diese ist nicht kostenlos und für die meisten Webseiten auch beschränkt. Sobald die jeweilige Grenze aufgrund des eingebetteten Contents überschritten wird, muss der Betreiber der ursprünglichen Website die Kosten für die zusätzliche Bandbreitennutzung tragen bzw. seine Seite offline nehmen. Das ist ein bizarrer Nebeneffekt der europäischen Gesetzgebung: Dadurch, dass Einbettung ein legales Mittel zur Verwendung geschützten Bildmaterials ist, ist es möglich, dass Urheber für die nicht genehmigte Verwendung ihrer Werke finanziell aufkommen müssen.

Es ist wichtig, zwischen Einbettung mit oder ohne Genehmigung des Urhebers (Hotlinking) zu unterscheiden. So bietet beispielsweise Youtube ganz bewusst und explizit die Möglichkeit, Content einzubetten. Dabei ist sich Youtube natürlich im Klaren darüber, dass das Betreiben großer Videodateien über eine Website dessen Ladezeit und Brandbreitennutzung sehr stark beeinflusst. Um das Teilen von Videos (mit kostenpflichtigen Anzeigen) attraktiver zu gestalten, ist Youtube so konzipiert, dass Einbettung unterstützt wird somit und auch die damit verbundene erhöhte Bandbreitennutzung verarbeitet werden kann. Im Vergleich zu einem Online-Schwergewicht wie Youtube stößt eine durchschnittliche Webseite natürlich erheblich schneller an die Grenzen ihrer maximalen Bandbreitennutzung.

Unerlaubte Verwendung von Bildern ist keine Kleinigkeit

Die unbefugte Nutzung geschützter Bilder ist bereits außer Kontrolle geraten. Sehen Sie sich beispielsweise folgendes Beispiel an: dieses Bild ist auf 21 Millionen Webseiten zu finden, wurde allerdings nur vier Mal verkauft. Ausgewogenheit sieht anders aus.

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(c) age fotostock

Natürlich beinhaltet diese Anzahl an Google Hits auch die offiziellen Kanäle, auf denen das Bild zu Werbezwecken angezeigt wird, wie beispielsweise die Websites von Bildagenturen. Doch diese paar Dutzend Hits machen lediglich einen Bruchteil der insgesamt angezeigten Treffer für dieses Foto aus.

Dies ist kein Einzelfall. Von Fotografen bis zu Bildagenturen: es ist beinahe jedem Urheber oder Verkäufer von Bildern schon einmal passiert, dass sein Content via Hotlinking auf fremden Webseiten auftaucht. Wasserzeichen bieten dabei relativ wenig Schutz; diese werden nämlich unsichtbar, sobald das Bild stark verkleinert wird. Nun denken Sie daran, dass eine Bildagentur Millionen von Bildern anbietet – hier erreicht der Umsatzverlust enorme Ausmaße.

Hotlinking ist ein relativ verborgenes Phänomen. Es ist eine lange Zeit unter dem Radar geblieben, versteckt in einer langen Liste von Treffern bei der Suche nach Online-Nutzungen von Bildern. Denn wo fängt man an, den unautorisierten Gebrauch von Bildern zu bemessen und sich damit zu befassen, wenn man Dutzende oder in einigen Fällen sogar Millionen Treffer pro Bild findet? Konkrete Zahlen zum Vorkommen von Hotlinking und Einbettung sind derzeit leider noch nicht vorhanden, doch es ist allerhöchste Zeit, dass sich die Gesetzgeber mit diesem Problem auseinandersetzen. Die Fotoindustrie befindet sich bereits an einem Punkt, an dem sie sich eine weitere Zunahme von unbefugten und unentgeltlichen Nutzungen von Bildern nicht mehr leisten kann. Doch genau darauf steuern wir zu.

Steigende Tendenz

Vincent van den Eijnde, Direktor der staatlichen Organisation Pictoright, der die Autoren und Bildgestalter bei der Durchsetzung ihrer Rechte in den Niederlanden unterstützt, ist der Ansicht, dass Hotlinking immer noch ein latentes Problem ist: „Die Menschen sind mit den juristischen Gegebenheiten nicht vertraut. Sobald die Legalität von Hotlinking jedoch allgemein bekannt wird, wird der Schaden für die Urheber sehr schnell richtig groß.“

Diese Einschätzung scheint realistisch zu sein. Selbst ohne konkrete Zahlen ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass die vielen Nutzer kostenloser Fotos (z.B. Blogger) je nach Kenntnisstand der urheberrechtlichen Gesetzgebung wohl weiterhin Bilder mit einer Creative Commons Lizenz oder illegale Downloads auswählen werden. Wenn Sie online gezielt nach lizenzfreien bzw. kostenlosen Bildern suchen, finden Sie immer noch hauptsächlich Informationen zu der jeweiligen Public Domain und zum Urheberrecht. Sobald bei solchen Online-Suchen auch Informationen über die Einbettung von Content in den Top-Suchergebnissen zu finden sind, wird die Anwendung von Hotlinking so richtig in Gang kommen.

Die unerlaubte Einbettung von Content ist kein neues Phänomen, doch das Wissen darüber beschränkte sich bis vor kurzem auf eine relativ kleine Gruppe von Personen mit fundierten Kenntnissen in HTML. Durch die wachsende öffentliche Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der oben genannten Rechtsprechung verbreitet sich das Wissen über Hotlinking nun allmählich – gemeinsam mit der Kenntnis, dass dieses Vorgehen innerhalb der EU absolut legal ist. Die Tatsache, dass Hotlinking einen legalen Zugang zu einem riesigen Pool an kostenlosen Bildern bietet, für die ansonsten Lizenzgebühren zu entrichten wären, ist natürlich ein großer Anreiz, darauf zurückzugreifen. Und kompliziert ist es auch nicht: Im Web sind Schritt-für-Schritt Anleitungen zur Einbettung in HTML ganz leicht zu finden.

Folgen der unberechtigten Verwendung von Bildern

Sowohl Urheber als auch Verkäufer von geschützten Bildern mühen sich bereits damit ab, die illegalen Veröffentlichungen und Nutzungen ihrer geschützten Werke ausfindig zu machen und zu verfolgen. Nun erhöht sich durch Hotlinking die Anzahl der unberechtigten Nutzungen um ein Vielfaches, was auch die entgangenen Lizenzgebühren für die Rechteinhaber stark in die Höhe treibt.

Ein weiteres Problem ist, dass eingebettete Bilder im Internet eine stark erhöhte Präsenz haben. Bildern, die bereits überall im Web zu sehen sind, fehlt es schnell an Exklusivität und Einzigartigkeit – beides Eigenschaften, die ein Bild für potenzielle Kunden erst interessant machen. Die unerlaubte Nutzung geschützter Bilder setzt den Wert ganzer Portfolios und Kataloge einer hohen Inflation aus.

Arbeit, die in immer größerem Umfang unbezahlt bleibt, führt vermehrt zu finanziellen Schäden und zu einem Rückgang qualitativ hochwertiger Arbeiten. Es lohnt sich nicht, weiterhin in die Schaffung hochqualitativer Werke zu investieren, wenn diese, sobald man sie online teilt, der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stehen. Dieser Aspekt wird oftmals übersehen bzw. banalisiert. Ein professioneller Fotograf arbeitet mit teurem Equipment, hat Reisekosten zu tragen und verbringt viel Zeit damit, Fotos zu produzieren. Einem online geteilten Foto geht demnach ein überaus umfangreicher Prozess voraus. Wenn es schließlich nicht mehr möglich ist, diesen Prozess profitabel zu gestalten, werden sich viele Fotografen dazu gezwungen sehen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen, womit auch Bildagenturen eine immer geringere Auswahl an Fotos anbieten werden können.

Produktbild auf Smartphone - Icon mit Achtung Bild

Urheber in der Zwickmühle

“Dann stell deine Arbeit doch einfach nicht online.”

Wenn Fotografen jedes Mal einen Euro bekommen würden, wenn sie diesen Satz hören … Diese Argumentation ist offensichtlich frei von jeder Logik. Jeder ernsthafte Unternehmer hat heutzutage eine Onlinepräsenz, mit der er sich und seine Arbeit vorstellt. Kunden orientieren sich immer stärker visuell. Daher ist es auch für Nicht-Fotografen wichtig, ihre Produkte mithilfe von Bildern zu promoten. Ein Bäcker beschreibt auf seiner Website sein Sortiment nicht nur mit Worten, sondern nutzt auch Bilder, um den Appetit seiner potenziellen Kunden anzuregen. Eine Bekleidungsmarke zeigt auf ihrer Website verschiedene Looks, die mit Artikeln aus ihrer Kollektion kreiert werden können. Fotografen laden laden beispielhafte Fotos hoch, um potenziellen Kunden einen Eindruck von ihrer Arbeit zu geben. So macht man heutzutage auf sein Geschäft aufmerksam.

Eine Online-Präsenz ist für jeden Selbstständigen unerlässlich, um überhaupt in der Lage zu sein, seine Arbeit öffentlich zu zeigen. Um über Suchmaschinen schnell gefunden zu werden und damit neue Kunden zu generieren, muss man versuchen, die eigene Website in die Top-Suchergebnisse für relevante Keywords zu bringen (SEO). Um dieses Ziel zu erreichen, muss man starken Content online veröffentlichen und diesen regelmäßig ergänzen bzw. aktualisieren. Ein Fotograf kommt einfach nicht umhin, hochqualitative Arbeiten online zu teilen. Bildagenturen dienen meist als Webshops für Fotos. Sie haben Sie gar keine andere Möglichkeit, als alles online zu zeigen, was sie anzubieten haben.

Technologische Entwicklungen vs. Gesetzgebung

Urheber und Bildagenturen sind offensichtlich durch die oben beschriebene Gesetzgebung benachteiligt worden; Sie sind sich einig darin, dass damit die Debatte um die Rechtmäßigkeit von Hotlinking noch lange nicht beendet ist. In dieser Rechtsprechung lag der Schwerpunkt nämlich auf den technischen Details und es wurde ignoriert, dass Einbettung auch immer mit der Veröffentlichung an ein neues Publikum einhergeht. Die Konsequenzen von Hotlinking traten im Laufe der Zeit jedoch immer deutlicher zum Vorschein, weshalb sich auch der Schwerpunkt der Debatte auf die Frage verlagert hat, ob die Auswirkungen des Hotlinking (wie von den Urhebern empfunden) vom Urheberrecht abgedeckt werden.

Die Technologie entwickelt sich rasant, während die Gesetzgebung viel langsamer voranschreitet – doch letztlich können Gesetze auch geändert werden. Branchenverbände wie die European Visual Artists (EVA) und das Centre of the Picture Industry (CEPIC) versuchen daher, das Europäische Parlament auf die Nachteile des Hotlinking für die Branche aufmerksam zu machen. Dies ist gerade jetzt wichtig, da an neuen Richtlinien im Urheberrecht gearbeitet wird.

Einige Abgeordnete des Parlaments, die aufgrund ihrer Erfahrung im journalistischen und kulturellen Sektor bereits über vertiefte Kenntnisse im Urheberrecht verfügen, seien bereits von den negativen Folgen des Hotlinking überzeugt, sagt Sylvie Fodor, Direktorin der CEPIC. Darüber hinaus wurden einige anregende Änderungsanträge rund um das Thema Hotlinking eingebracht. CEPIC hat sich außerdem zu dem Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission geäußert und dargelegt, wie dieser verbessert werden könnte, um Hotlinking in einer offiziellen öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses (JURI) abzudecken. Fodor ist der Ansicht, dass es eine kleine Chance gibt, dass die Gesetzgebung im Rahmen der gegenwärtigen Verhandlungen zum Urheberrecht in Brüssel geändert wird.

Bilder vor Hotlinking schützen

Der einzige Weg, dem Hotlinking von Content entgegenzuwirken, ist derzeit dessen Schutz durch .htaccess. Durch .htaccess. kann das Hotlinking zu Bildern entweder blockiert oder eine Weiterleitung erstellt werden, welche ein alternatives Bild (Switcheroo) auf der der Website anzeigt, auf der der Hotlink platziert wurde. Ein Switcheroo kann beispielsweise verwendet werden, um ein Bild mit der Meldung anzuzeigen, dass Einbettung hier nicht erwünscht ist. Die eigene Website bleibt dabei intakt und zeigt auch das richtige Bild.

Wenn man allerdings Bildgestalter fragt, ist dies grundsätzlich nicht die Art von Schutz, den Sie anstreben. Ihrer Ansicht nach ist in erster Linie ein gesetzliches Verbot der unautorisierten Einbettung geschützter Bilder erforderlich, wobei Hotlinking wie illegales Kopieren und Herunterladen behandelt werden sollte. Schließlich sind die Auswirkungen von unautorisiertem Hotlinking die gleichen, die entstehen, wenn Bilder illegal kopiert bzw. heruntergeladen werden: Das Bild wird ohne die Entrichtung von Lizenzgebühren angezeigt, was unter normalen Umständen nicht gestattet worden wäre und zu einem finanziellen Verlust für den Urheber führt.

© Gastbeitrag verfasst von: Tatjana van der Krabben (Text) und Guido Koppes (Recherche & Illustrationen)

Bitte beachten Sie: Beide gelten als Co-Autoren und haben jeweils 50% Urheberrecht an diesem Artikel. Bereits veröffentlicht auf Reporters Online / Blendle.com am 11. September 2017.

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