Vorsicht: Strenge Sorgfaltspflicht zur Nutzung fremder Fotos

Ein Internetauftritt ohne Bilder ist heute kaum noch vorstellbar. Häufig werden dafür fremde Bilder verwendet. Wenn für die Bildnutzung eine entsprechende Lizenz vorliegt, ist das kein Problem. Häufig hört man aber zu diesem Thema Aussagen wie:

„Unsere Homepage wurde von Unternehmen X gestaltet. Auch die Bilder auf der Homepage wurden von X dort eingebunden. X hat uns gegenüber bestätigt, die erforderlichen Rechte an den Bildern zu besitzen, sodass wir von einer rechtmäßigen Verwendung ausgehen.“

Leider kommt später nur allzu häufig das böse Erwachen, wenn sich herausstellt, dass das Unternehmen in Wirklichkeit nicht über die erforderlichen Rechte verfügt hat. Doch wie ist das eigentlich im Urheberrecht? Darf man sich auf solche Zusicherungen verlassen, wenn man Bilder verwenden möchte? Wie sorgfältig muss man sein, wenn man fremde urheberrechtliche geschützte Werke verwendet und dabei Urheberrechtsverletzungen vermeiden möchte?

Diese Fragen sind vor allem für die rechtlichen Folgen unerlaubter Bildverwendung von Bedeutung. Denn unberechtigte Bildnutzungen können nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadensersatzansprüche des Urhebers nach sich ziehen. Ein Schadensersatzanspruch steht immer dann im Raum, wenn man das Urheberrecht an einem Bild schuldhaft verletzt.

Frau wählt für Webseite Fotos aus

Was bedeutet "schuldhafte Verletzung des Bildrechts"?

Eine schuldhafte Verletzung liegt vor, wenn die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird. Wann man vorsätzlich handelt, ist noch relativ einfach zu beantworten: Nämlich dann, wenn man ein Bild mit Wissen und Wollen ohne Berechtigung verwendet oder die unberechtigte Bildverwendung zumindest billigend in Kauf nimmt. Doch wann handelt man fahrlässig? Licht ins Dunkel bringt zunächst § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

So weit, so gut. Nun stellt sich jedoch die Frage: Was ist eigentlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt? Reicht es aus, auf die Befugnis desjenigen zu vertrauen, von dem man das Foto lizenziert? Muss man selbst Nachforschungen anstellen oder sogar die Rechtslage umfassend prüfen?

Was jedenfalls nicht ausreichend ist, zeigte erst vor kurzem das LG Frankfurt am Main. Das Gericht entschied über einen Fall, in dem jemand in einer russischen Suchmaschine den Begriff „Autounfallbilder kostenlos“ eingegeben hatte. Die auf diese Weise gefunden Bilder verwendete der Beklagte infolgedessen in der Annahme, dies auch zu dürfen. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass

„der Beklagte die Berechtigung zur Nutzung des Bildes überhaupt nicht überprüft habe. Er habe nicht allein aus dem Umstand, dass er nach kostenlosen Bildern im Internet gesucht habe, darauf schließen dürfen, dass er die Bilder verwenden dürfe.“

Ohne Umschweife schloss sich diesen Ausführungen dann auch das Berufungsgericht an:

„Lediglich aus dem Umstand, dass eine Zeichnung bei einer Suche nach »kostenlos« angezeigt wird, zu folgern, dass diese gemeinfrei sei, entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.“

Rechtsprechung mit hohen Anforderungen

Das Urteil (LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 3.9.2018, Az. 2-03 S 10/18) fügt sich nahtlos in das bisherige Bild der Rechtsprechung bezüglich der Sorgfaltspflicht im Urheberrecht ein. Diese stellt bisher nämlich hohe Anforderungen an das Maß der erforderlichen Sorgfalt.

Möchte man ein fremdes Bild verwenden, entspricht es nach der Rechtsprechung der üblichen Sorgfalt, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber zudem Gewissheit verschafft. Man hat dabei eine ausführliche Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Es genügt nicht, sich auf die bloße Zusicherung eines Lizenzgebers bezüglich bestehender Rechte zu verlassen!

Kein gutgläubiger Lizenzerwerb

Dies hängt vor allem damit zusammen, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt. Den gutgläubigen Erwerb erkennt man beispielsweise an, wenn es um körperliche Gegenstände geht. Dieser macht es dann etwa möglich, Eigentum an einem Gegenstand (z.B. ein Fahrrad) zu erwerben, obwohl der Veräußerer des Gegenstands selbst nicht Eigentümer ist. Voraussetzung dafür ist dann der gute Glaube in die Eigentümerstellung des Veräußerers. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Bildern scheidet eine solche Gutgläubigkeit jedoch nach bisheriger Rechtslage aus.

Anders verhält es sich jedoch bei Nutzungsrechten:

Ob man sich bei einer späteren Verwendung des Bildes nur unterlassungs- oder sogar schadensersatzpflichtig macht, hängt dann wiederum davon ab, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde.

Vollständige Überprüfung der Rechtekette

In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass der Lizenzgeber lediglich Bildanbieter, nicht jedoch Urheber des Bildes ist. Dann gehört zu der erforderlichen Sorgfalt, die gesamte Rechtekette zu überprüfen. In solch einem Fall müsste man also auch gewissenhaft prüfen und feststellen, ob der Anbieter des Bildes selbst über eine wirksame Lizenz mit dem Urheber des Bildes verfügt. Somit können sogar mehrere Überprüfungen notwendig sein, je nachdem, wie viele Vorlizenzgeber im Spiel sind.

Fazit:

Möchte man fremde urheberrechtlich geschützte Bilder verwenden, ist eine sorgfältige Kontrolle der eigenen Nutzungsberechtigung und gegebenenfalls auch der Nutzungsberechtigung des Bildanbieters unerlässlich. Dabei sind die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt hoch. Es wird eine ausführliche Prüfungs- und Erkundigungspflicht verlangt. Keinesfalls ausreichend ist es, sich auf Schlagworte wie „kostenlos“ zu verlassen. Auch wird es in der Regel nicht genügen, auf die Zusicherungen von Dritten zu vertrauen.

Der gute Glaube schützt Bildnutzer in solch einem Fall nicht. Um dem Vorwurf der fahrlässigen Verwendung zu entgehen, sollte man aktiv und ausführlich prüfen und nachvollziehen, wo das Bild herkommt und ob die erforderlichen Berechtigungen vorliegen. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich überprüfbare Unterlagen vorlegen und dokumentiert diese Schritte. Andernfalls gehen Gerichte schnell von einem Verschulden aus, was wiederum zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Geschrieben von Florian Moritz & Dr. Daniela Mohr

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